Natürlich. Für Zukunft.

Über die IFTA AG

Mehr als drei Jahrzehnte Erfahrung mit Zertifizierungen, begleitet von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Entwicklung, haben uns zu einem kompetenten und zuverlässigen Partner der Wirtschaft werden lassen. Aus einer Kontrollstelle für landwirtschaftliche Betriebe ist ein branchenübergreifendes Unternehmen entstanden, das sowohl national als auch international aktiv ist.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist heute in drei Bereichen zu finden. Zunächst erstrecken sich unsere Aktivitäten mittlerweile über die gesamte Wertschöpfungskette der Land- und Ernährungswirtschaft. Daneben gilt unser herausragendes Interesse den aktuellen Fragen zu Nachhaltigkeit, Energiemanagement und Umweltmanagement. Schließlich ist uns die Absicherung der Prozessqualität im Gesundheitswesen und die Etablierung sozialer Standards ein besonderes Anliegen.

Im April 1991 wurde die IFTA AG als „Institut für Tiergesundheit und Agrarökologie Aktiengesellschaft“ in Lindau am Bodensee gegründet. Parallel zum Standort Lindau gab es bereits 1991 eine Niederlassung in Berlin, die seit 1996 Hauptsitz der IFTA AG ist. Ab 1992 entstanden kundenorientierte Prüf- und Marketingprogramme in der Land- und Ernährungswirtschaft. 1994/1996 folgte schließlich die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme, zwei Jahre später die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte. Ebenfalls 1998 erwarb die IFTA AG mit der BCI Biologisch-Chemisches Institut Hoppegarten GmbH ein Untersuchungslabor. Parallel bearbeitet die IFTA AG wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte und ist Partner von Universitäten und Fachhochschulen.

Seit 2000 betrieb die IFTA AG verstärkt die Erweiterung der Geschäftstätigkeit in andere Branchen und ins Ausland. Dies war verbunden mit einer stetigen Ausweitung der Akkreditierungen. 2008 wurde die Unternehmensbezeichnung mit dem branchenübergreifenden Namen IFTA AG an die inzwischen breit gefächerte Geschäftstätigkeit angepasst.

Das Gesamtangebot aus Zertifizierung, Labordienstleistung, Internationalität und wissenschaftlichem Anspruch ermöglicht eine Angebotsbreite, die sich unverkennbar abhebt und der IFTA AG eine spezifische Außenwirkung verleiht.

Unsere Akkreditierungen

Die IFTA AG ist eine staatlich zugelassene Zertifizierungsstelle. Die Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17021:2015 (Akkreditierungsurkunde D-ZM-16072-01-00) und DIN EN ISO/IEC 17065:2013 (D-ZE-16072-01-00). Die Aktualität und Urkunden können in der Datenbank der akkreditierten Stellen der DAkkS eingesehen werden.

Alle Zertifizierungstätigkeiten werden objektiv und frei von jeglichen Interessenkonflikten nach den Prinzipien der Unparteilichkeit durchgeführt.

 

Formelles

Für Zertifizierungs-/Kontrollstellen gelten eindeutig definierte Regeln. Auch die IFTA AG arbeitet nach einem Qualitätsmanagementsystem und ist verpflichtet, bestimmte Auskünfte bereitzustellen. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.

Akkreditierungen und Zulassungen der IFTA AG

Die IFTA AG ist eine nach DIN EN ISO 17021 und DIN EN ISO 17065 akkreditierte Zertifizierungsstelle für Lebensmittelsicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme sowie Produktprüfungen.

Die IFTA AG ist von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Zertifizierungsstelle nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) anerkannt.

Wir zertifizieren weltweit nach nationalen und internationalen Standards, Normen und Programmen.

Unsere Kernkompetenz liegt in der Land- und Ernährungswirtschaft, den damit verbundenen Zuliefererbranchen und Dienstleistern. Daneben zertifizieren wir Niederlassungen von Heilberuflern, Bildungs- und Wissenschaftsein­richtungen sowie Hotels und Gaststätten.

Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

Zertifizierung von...

  • Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 9001
  • Lebensmittelsicherheitssystemen nach DIN EN ISO 22000
  • Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001
  • Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001
  • Umweltmanagementsystemen nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III)

Zertifizierung nach...

  • FSSC 22000
  • GMP+ Feed Safety Assurance Scheme und Feed Responsibility Assurance
  • QS Qualität und Sicherheit (auf allen Marktstufen der Lebensmittelkette)
  • REDcert / REDcertund SURE EU

Verschaffen Sie sich bitte eine detaillierte Übersicht über unsere Akkreditierungen und Zulassungen (einschließlich der Geltungsbereiche, in denen wir Zertifizierungen durchführen). Bei Interesse geben wir Ihnen gerne weitere Auskünfte über unsere Zertifizierungstätigkeiten und über erteilte bzw. entzogene Zertifikate (Kontakt).

Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung, Annullierung und Entzug einer Zertifizierung durch die IFTA AG

Voraussetzung jeder Zertifizierung/ Prüfung/ Zulassung durch die IFTA AG ist, dass

  • mit dem Kunden ein gültiger Vertrag besteht,
  • der Kunde eine normkonforme Managementdokumentation des Unternehmens bzw. eine Produkt- oder Maßnahmenspezifikation vorlegt,
  • eine Auditierung/ Prüfung in seinem Unternehmen zulässt und
  • die Abarbeitung der Korrekturmaßnahmen im vereinbarten Zeitraum gewährleistet.

Jegliche signifikanten Änderungen, die Einfluss auf das zertifizierte Produkt/ die zertifizierte Maßnahme bzw. das zertifizierte Managementsystem nehmen können, sind der IFTA AG mitzuteilen. Danach richtet sich das weitere Vorgehen im laufenden Verfahren. Folgende Möglichkeiten bestehen:

Bedingungen für Änderungen ohne Einfluss auf die Zertifizierung

Änderungen, die keinen Einfluss auf die Zertifizierung an sich haben (wie z. B. der Unternehmensbezeichnung, des Straßen-/ Ortsnamens, neue Geschäftsführung oder Berufung eines neuen betrieblichen Beauftragten), können nach Rücksprache mit dem Systemverantwortlichen und/ oder dem QMB ohne erneute/s Audit/ Prüfung vor Ort durch den Verfahrenskoordinator bearbeitet werden. Die sich daraus ergebenden Aktivitäten (wie z. B. Änderung des Datenbankeintrags oder Änderung des Zertifikats) werden durch den Verfahrenskoordinator vorgenommen und entsprechend dokumentiert.

Bedingung für die Erteilung einer Zertifizierung

Die IFTA AG erteilt einer Organisation die Zertifizierung ihres Managementsystems, ihrer Produkte/ Produktsysteme erst nach erfolgreicher Auditierung und vorheriger Zustimmung durch den Zertifizierungsausschuss (d. h. nach Zustimmung des formellen Entscheiders und des fachlichen Entscheiders/ Reviewers/ Vetoprüfers) vertragsgemäß und nach festgelegten spezifischen Systemvorgaben. Dabei beschränkt sich die IFTA AG auf den im Rahmen der Machbarkeitsprüfung festgelegten und im Audit verifizierten Geltungsbereich. Im Rahmen der Erteilung der Zertifizierung werden, wenn dies den Normvorgaben bzw. Vorgaben von Systemgebern entspricht, ein Zertifizierungszeichen sowie die Bedingungen zu dessen Nutzung der Organisation zur Verfügung gestellt.

Im Falle einer negativen Zertifizierungsentscheidung wird dies der Organisation unter Nennung der Gründe schriftlich durch den Vorstand der IFTA AG mitgeteilt.

Bedingung für die Aufrechterhaltung einer Zertifizierung

Die IFTA AG überwacht in festgelegten Abständen die erteilten Zertifizierungen. Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit beschränkt sie sich auf den im letzten Audit verifizierten Geltungsbereich bzw. auf den vor der Überwachung durch die Organisation und die IFTA AG spezifizierten Geltungsbereich. Die Überwachung schließt die Prüfung der Bezugnahme auf das Zertifizierungssystem und die Verwendung von Zertifikaten und Zeichen ein. Die Aufrechterhaltung der Zertifizierung wird der Organisation erst nach vorheriger Zustimmung durch den Zertifizierungsausschuss (d. h. nach Zustimmung des formellen Entscheiders und des fachlichen Entscheiders/ Reviewers/ Vetoprüfers) bestätigt/bescheinigt.

Änderungen, die im Rahmen der Überwachung festgestellt werden und Auswirkungen auf den Geltungsbereich und/ oder das aktuell gültige Zertifikat der Organisation haben (u. a. Zu- und Abgänge von Standorten), bedürfen immer der Freigabe durch den Zertifizierungsausschuss und bedingen die Ausstellung eines neuen Zertifikates/ einer neuen Anlage/eines neuen Anhangs/ eines neuen Unterzertifikates.

Änderungen, die im Rahmen der Überwachung festgestellt werden und die ausschließlich struktureller Art sind (u. a. Mitarbeiterzahlen oder Schichtbetrieb), bedürfen der nachweislichen Überprüfung durch den Verfahrenskoordinator und ggf. des Systemkoordinators. Ergibt sich aus dieser Überprüfung ein Änderungsbedarf gegenüber den vertraglichen Rahmenbedingungen mit der Organisation, ist diese darüber schriftlich zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen.

Die Organisationen sind verpflichtet sich regelmäßig vertragsgemäß bzw. nach festgelegten spezifischen Systemvorgaben einem Audit/einer Prüfung zu unterziehen und dabei nachzuweisen, dass das Produktzertifizierungssystem bzw. Managementsystem aufrechterhalten und weiter geführt wird.

Bei absehbarer Überschreitung der Fristen zum Audit erfolgt:

  • eine rechtzeitige Information der IFTA AG an die DAkkS und/ oder den Systemträger und/oder die zuständige Behörde mit der Bitte um Genehmigung einer befristeten Verschiebung, wenn diese durch eine Organisation stichhaltig begründet ist.
  • eine Aussetzung des Zertifikates durch die IFTA AG für einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten und wenn notwendig bzw. gefordert eine Information an die DAkkS, den Systemträger oder die zuständige Behörde, falls eine befristete Verschiebung durch eine Organisation nicht stichhaltig begründet ist.
  • bei grundlegenden oder nachgewiesenen Gründen, die an der Seriosität der Organisation zweifeln lassen sowie beim Vertrauensverlust in das etablierte Management- bzw. Produktzertifizierungssystem der Organisation behält sich die IFTA AG das Recht vor, die Zertifizierung nicht aufrechtzuerhalten.

Bedingung für die Fortgeltung einer Zertifizierung

Für die Fortgeltung einer Zertifizierung von Produktzertifizierungssystemen bzw. Prüfsystemen, die durch Behörden überprüft werden, gilt:

Die Organisation muss sich entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Produktzertifizierungssystems/der jeweiligen Verordnung regelmäßigen Audits/Prüfungen stellen.

Für die Fortgeltung einer Zertifizierung von Managementsystemen gilt:

Die Organisation muss sich vertragsgemäß und entsprechend den Regelungen in den zutreffenden Verfahrensanweisungen der IFTA AG einem Re-Zertifizierungsverfahren unterziehen und dabei nachweisen, dass das Managementsystem aufrechterhalten und weiter geführt wird.

Kann das Re-Zertifizierungsverfahren nicht fristgemäß abgeschlossen werden, ist eine Fortgeltung eines zertifizierten Managementsystems nicht möglich. Das Zertifikat erlischt und das Zeichen darf nicht mehr für Werbezwecke verwendet werden.

Bei grundlegenden oder nachgewiesenen Gründen, die an der Seriosität der Organisation zweifeln lassen sowie beim Vertrauensverlust in das etablierte Management- bzw. Produktzertifizierungssystem der Organisation behält sich die IFTA AG das Recht vor, die Zertifizierung nicht fortzusetzen.

Bedingung für die Erweiterung bzw. Einschränkung einer Zertifizierung/ Prüfung

Die IFTA AG kann den Geltungsbereich einer Organisation einschränken, wenn Teile der Organisation die Anforderungen des Managementsystems nicht erfüllen.

Außerdem kann auf schriftlichen Antrag der Organisation der Bereich der Zertifizierung/Prüfung erweitert bzw. eingeschränkt werden. Durch den Vorstand der IFTA AG und das Auditoren-/Prüferteam wird die weitere Verfahrensweise festgelegt und die Organisation schriftlich darüber informiert.

Möglichkeiten:

  • Kann davon ausgegangen werden, dass sich der Erweiterungsbereich in das bisher bestehende Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystem der Organisation einbinden lässt, wird dieser im Rahmen eines Folge- bzw. Überwachungsaudits mit auditiert/ geprüft. Nach erfolgreicher Auditierung/ Prüfung wird die Bereichserweiterung auf einem neuen Zertifikat mit der maximalen Gültigkeitsdauer des bisherigen Zertifikates ausgestellt.
  • Ist zu erwarten, dass die beabsichtigte Bereichserweiterung das bisherige Managementsystem stark verändert, wird eine Neu- bzw. Re-Zertifizierung empfohlen.
  • Bei einem Antrag auf Einschränkung des Zertifizierungsbereiches wird im Rahmen eines Folge- bzw. Überwachungsaudits die Funktionsfähigkeit des Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystems überprüft. Nach dem erfolgreichen Audit wird auf einem neuen Zertifikat der aktuelle Bereich der Zertifizierung formuliert. Die Gültigkeitsdauer des neuen Zertifikates entspricht der des bisherigen Zertifikats.

Bedingung für die Aussetzung einer Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle setzt die Zertifizierung für maximal 6 Monate aus, wenn das Managementsystem einer Organisation die Anforderungen dauerhaft oder schwerwiegend nicht erfüllt. Eine Aussetzung der Zertifizierung von Managementsystemen erfolgt außerdem, wenn der vertraglich vereinbarte Überwachungszeitraum überschritten worden ist.

Auf schriftlichen Antrag der Organisation kann die Zertifizierung bzw. eine Genehmigung in begründeten Fällen ausgesetzt werden (z. B. zeitweilige Einstellung eines Produktions- bzw. Fachbereiches, eines Produktes, grundlegende betriebliche Umstrukturierungen usw.). Durch den Vorstand der IFTA AG wird nach Rücksprache mit dem zuständigen Auditoren-/ Prüferteam eine Aussetzung für einen definierten Zeitraum schriftlich bestätigt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dieser Zeit das Zertifikat bzw. das Zeichen nicht im Geschäftsverkehr und für Werbezwecke genutzt werden dürfen. Erst nach einem erneuten Überwachungs- bzw. Re-Zertifizierungsaudit oder kurzfristig angekündigtem Audit kann das Zertifikat bzw. die Genehmigung zur Zeichennutzung wieder erteilt werden.

Bedingung für den Entzug einer Zertifizierung

Bei Missbrauch der Zertifizierung wird die Zertifizierung bzw. die Genehmigung zur Zeichennutzung entzogen.

Der Missbrauch eines Zertifikates/einer Genehmigung zur Zeichennutzung liegt vor, wenn der Zertifikatinhaber/ Genehmigungsinhaber:

  • Dritte über den Zertifizierungsumfang im Unklaren lässt oder diesen falsch wiedergibt,
  • das Zertifikat/ die Genehmigung nicht entsprechend des abgeschlossenen Vertrages benutzt,
  • trotz Aussetzung oder Fristablauf das Zertifikat/die Genehmigung weiterhin benutzt.

Missbrauch liegt ebenso vor, wenn die Bedingungen, die bei Vergabe des Zertifikates vorlagen, nicht mehr gegeben sind.

Bei Feststellung des Missbrauchs erfolgt:

  • eine Abmahnung mit Information an die DAkkS und/ oder die BLE und/ oder den Systemträger,
  • Streichung aus der Liste der zertifizierten Organisationen und ggf. eine Veröffentlichung des Missbrauchs auf der Website der IFTA AG.

Führt dies nicht zur Einstellung der missbräuchlichen Nutzung des Zertifikates/ der Genehmigung zur Zeichennutzung, ist der Rechtsweg zu beschreiten.

Annullierung der Gültigkeit eines Zertifikates/ einer Genehmigung

Eine Annulierung der Gültigkeit eines Zertifikates/ einer Genehmigung erfolgt

  • wenn der Zertifikatinhaber/ Genehmigungsinhaber zur Zeichennutzung in Konkurs geht,
  • wenn das Unternehmen/ die Organisation des Zertifikatinhabers/ Genehmigungsinhabers zur Zeichennutzung in einem größeren Unternehmen aufgeht und eine Übernahme des Zertifizierungsvertrages nicht erfolgt,
  • wenn das Unternehmen/ die Organisation des Zertifikatinhabers/ Genehmigungsinhabers zur Zeichennutzung sein Hauptgeschäftsfeld ganz oder teilweise ins Ausland verlegt. Bei gewünschter Aufrechterhaltung ist ein neues Zertifizierungsverfahren einzuleiten.

Erklärung zur Unparteilichkeit bei der Durchführung von Zertifizierungstätigkeiten

Zur Gewährleistung der Effektivität und der Übereinstimmung unserer Tätigkeit mit den Anforderungen der inter­nationalen Akkreditierungs­­normen unterhält die IFTA AG ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem, das im Einklang mit den entsprechenden Festlegungen sowie Art, Bereich und Umfang der durchzuführen­den Arbeiten steht.

Die IFTA AG ist eine unabhängige und neutrale Zertifizierungsstelle und handelt nach den Prinzipien der Unparteilichkeit. Dies bedeutet, dass wir alle Zertifizierungstätigkeiten objektiv und frei von jeglichen Interessenkonflikten durchführen. Die IFTA AG stellt ihre Zertifizierungskompetenz allen Antragstellern unabhängig und unter gleichen Bedingungen zur Verfügung. Bei Anfragen und Aufträgen wird streng darauf geachtet, dass alle interessierten Kunden die Dienstleistungen der IFTA AG in Anspruch nehmen können, wenn die Branchenkompetenz vorhanden ist. Die Bearbeitung der Anfragen und Aufträge erfolgt immer nach dem gleichen Verfahren; dabei spielt es keine Rolle, welche Größe ein Unternehmen hat oder welchen Organisationen es angehört. Die Kosten werden nach unternehmensspezifischen Kriterien entsprechend der Gebührenordnung der IFTA AG ermittelt.

Zur Wahrung der Objektivität erfolgt die Zertifizierung eines Managementsystems, Produktes, Prozesses oder einer Dienstleistung in zwei Schritten: dem Audit bzw. der Prüfung durch einen Auditoren und der anschließenden Bewertung und Zertifizierung durch mindestens einen anderen Mitarbeiter der IFTA AG. Die fachliche Bewertungs- und Zertifizierungsentscheidung wird von fachkompetentem, neutralem, d.h. nicht in das Verfahren involvierten, internem oder externem Auditor*innen der IFTA AG wahrgenommen. Die Leitung und das Personal der Zertifizierungsstelle sind frei von kommerziellen, finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten, die das Zertifizierungsergebnis beeinflussen könnten. Die Beteiligten an Zertifizierungsentscheidungen werden so ausgewählt, dass keine kommerziellen, finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten entstehen können.

Die IFTA AG hat eindeutige Verfahren hinsichtlich der Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung, Annullierung und Entzug der Zertifizierung. Ein Verzeichnis der aktuellen Zertifikatinhaber sowie der Aussetzungen und Entzüge von Zertifikaten liegt in der Zertifizierungsstelle vor. Informationen dazu werden interessier­ten Parteien (z. B. Kunden, staatlichen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Verbrauchern und anderen öffent­lichen Kreisen) auf Anfrage und unter Beachtung der Vereinbarungen zur Vertraulichkeit durch den Vorstand und ihn beauftragte Personen zur Verfügung gestellt. Sollten Dritte darüber hinaus spezielle Informationen über Kunden der IFTA AG verlangen, wird durch den Vorstand der IFTA AG die Berechtigung des Antragstellers dies­bezüglich geprüft (gesetzlich berechtigt) und der Kunde dazu informiert bzw. dessen Einverständnis eingeholt.

Die IFTA AG nimmt eine deutliche Trennung der Zertifizierung von Organisationen und anderen Tätigkeiten vor, die außerdem zu den Geschäftsfeldern zählen. Jährlich sowie anlassbedingt analysiert der Vorstand der IFTA AG mögliche Interessenskonflikte, die aus Beziehungen mit verbundenen Stellen (z. B. Tochterunternehmen) bzw. aus der Zusammenarbeit mit anderen Personen, Stellen oder Organisationen entstehen könnten. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss zur Sicherung der Unparteilichkeit (s. u.) zur Verfügung gestellt.

Die IFTA AG erklärt, dass durch verbundene Stellen der Zertifizierungsstelle bzw. aus der Zusammenarbeit mit anderen Personen, Stellen oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit nicht beein­trächtigt werden. Die IFTA AG bietet keine

  • Dienstleistungen bei Organisationen an, die sie selbst zertifiziert,
  • Zertifizierung für Zertifizierungsstellen an,
  • Beratungsdienstleistungen zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Zertifizierung der Organisation an,
  • Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung, Einführung und Aufrechterhaltung von Managementsystemen der Organisation an,
  • Internen Audits bei Kunden an,
  • Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle zusammen mit Tätigkeiten einer Beratungsorganisation für Managementsysteme an
  • Zertifizierung von Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen, die sie entwickelt, herstellt, anbietet, implementiert, betreibt und betreut, an.

Außerdem werden keine Audits an Beratungsorganisationen für Managementsysteme ausgegliedert.

In der IFTA AG ist ein Kontrollgremium, das Kuratorium in der Zertifizierungsstelle (KIZ), etabliert, das den Vorstand bei der Erarbeitung von grundsätzlichen Regelungen zur Unparteilichkeit unterstützt, Überwachungs­funktion in Bezug auf die ständige, objektive Bereitstellung der Zertifizierungstätigkeit wahrnimmt und zu Fragen der öffentlichen Darstellung insbesondere hinsichtlich der Neutralität, Offenheit und Gleichbehandlung aller Kun­den berät. Es setzt sich aus Interessenvertretern der Branchen und Bereiche zusammen, in denen die IFTA AG als Zertifizierungsstelle tätig wird. Innerhalb des Gremiums besteht keine Dominanz von Einzelinteressen. Das Gremium tagt jährlich und führt einmal pro Jahr ein internes Audit zur Prüfung der Unparteilichkeit in der Ge­schäftsstelle der IFTA AG durch.

Beschwerden, Einsprüche und Streitfälle

Die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitfällen bezüglich der Durchführung des Zertifizie­rungsverfahrens erfolgt nach einem festgelegten Ablauf. Es werden sowohl schriftliche als auch mündliche Be­schwerden im Sekretariat erfasst und danach umgehend dem Vorstand der IFTA AG vorgelegt. Der Vorstand entscheidet, wie im konkreten Beschwerdefall zu verfahren ist, um den Sachverhalt zu klären und den Standpunkt der IFTA AG zum Beschwerdegegenstand herauszuarbeiten. Der Standpunkt wird dem Beschwerde­führer ggf. mit Korrekturmaßnahmen umgehend schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand der IFTA AG informiert das KIZ in solchen Fällen kurzfristig über den Beschwerdefall. Kann der Beschwerdefall nicht beigelegt werden, so wird nach der Schiedsgerichtsvereinbarung des Zertifizierungsvertrages vorgegangen.

Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, das in einem Verfahren oder gegen eine bestimmte Form des Handelns durch den Aufraggeber gegenüber der IFTA AG eingelegt werden kann. Einsprüche können gegen das Zertifizierungsverfahren, die Zertifizierungsentscheidung oder die Zertifizierungsstelle eingelegt werden und bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sie sind an den Vorstand der IFTA AG zu richten. Bei der Bearbeitung des Einspruchs wird durch den Vorstand der IFTA AG darauf geachtet, dass

- nur Personen mit vergleichbarer Qualifikation, wie die Person, die die Bewertungs-/Zertifizierungsentscheidung gegen die der Einspruch gerichtet ist, getroffen hat und die bisher nicht am Verfahren beteiligt war, eingesetzt werden und

- sich für den Einspruchsführer keinerlei Nachteile ergeben und ihm die entsprechende Diskretion und Anonymität gewährt wird.

Im Ergebnis der Bearbeitung eines Einspruchs wird entschieden, ob der Einspruch statthaft und zulässig sowie begründet ist und ob diesem stattgegeben werden kann. Das Ergebnis der Einspruchsbearbeitung wird dem Einspruchsführer durch den Vorstand der IFTA AG umgehend schriftlich mitgeteilt.

(Stand 23. April 2024)