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Novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Neue Pflichten und Möglichkeiten für Abfallerzeuger und –entsorger ab 01.08.2017

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist am 01. August 2017 in Kraft getreten. Ziel der Überarbeitung ist eine gründlichere Trennung und bessere Verwertung der Abfälle. In diesem Sinne werden neue Pflichten und Möglichkeiten für Abfallerzeuger und -entsorger definiert.

Die acht Abfallfraktionen unterliegen der in § 3 Abs. 1 festgelegten Getrennthaltungspflicht. Sofern die getrennte Sammlung der gewerblichen Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, unterliegen diese gemischten Abfälle der Sortierpflicht nach § 4 Abs. 1 und die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage ist verpflichtend.

Die Getrennthaltung ist beispielsweise technisch nicht möglich, wenn nicht ausreichend Platz für die Errichtung einer Sammelstelle zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter der Sammelstelle öffentlich zugänglich sind und somit die getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn ihre Kosten unverhältnismäßig über den Kosten der gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung liegen. Im Falle von sehr geringen Mengen ist von einer wirtschaftlich nicht zumutbaren getrennten Sammlung auszugehen. Diese ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Massen der Einzelfraktionen deutlich unterhalb des Wertes von 50 kg pro Woche liegen.

Zur Erfüllung der Sortierpflicht ist auch darauf zu achten, dass die vorgesehene Vorbehandlungsanlage ab dem 01.01.2019 mindestens 85 % der in den gemischten Abfällen enthaltenen Wertstoffe aussortieren und von diesen mindestens 30 % einem Recyclingverfahren zuführen muss.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 ist die Befreiung von der Sortierpflicht möglich, sofern die Getrenntsammlungsquote ≥ 90 % beträgt. In diesen Fällen kann die übrig bleibende gemischte Fraktion der vorrangig ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zugeführt werden. Allerdings umfasst die Befreiung von der Sortierpflicht auch die Auflage, eine jährliche Bescheinigung der Getrenntsammlungsquote durch einen Umweltgutachter oder Sachverständigen durchführen zu lassen und diese auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Um als Abfallerzeuger der Dokumentationspflicht nachzukommen, müssen Dokumente zur Getrennthaltung und zum Verbleib vorgehalten und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Bei Zuführung der gemischten Fraktion zur Vorbehandlung, muss der Nachweis über den Verbleib bei einer  zugelassenen Vorbehandlungsanlage (die sog. Betreiber-Erklärung) ab 2019 vorliegen und auf Verlangen vorgelegt werden.

Natürlich wird die Erfüllung der GewAbfV bei den entsprechenden Verfahren der IFTA AG mit überprüft und wir bitten Sie die Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu den Audits bereitzuhalten.

Sollten Sie weitere Fragen zu der novellierten GewAbfV haben oder die Ausstellung einer Bescheinigung der Getrenntsammlungsquote wünschen, zögern Sie nicht die IFTA AG zu kontaktieren!