Aktuelles

Inkrafttreten der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Am 5. August 2013 ist die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)* in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Verknüpfung von Energieeffizienzsystemen mit der Gewährung des Spitzenausgleichs für die Strom- und Energiesteuer.

Die weitere Gewährung des Spitzenausgleichs für die Strom- und Energiesteuer ist gemäß geltender Fassung von Energiesteuergesetz (EnergieStG) und Stromsteuergesetz (StromStG) ab Antragsjahr 2013 an nachfolgende Bedingungen geknüpft:

  • Erbringung von Nachweisen zur Energieeinsparung und
  • Erfüllung von gemeinschaftlichen Zielwerten zur Verringerung der Energieintensität im Gesamtbereich der Wirtschaft

Als Nachweis von Energieeinsparungen gilt laut SpaEfV, dass bereits im Antragsjahr 2013

  • ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem (UMS) mit Registrierung nach EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

eingeführt und zertifiziert sein muss.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)** besteht zudem die Möglichkeit, die Nachweise über

  • ein Energieaudit nach DIN EN16247-1 (SpaEfV, Anlage 1) oder
  • ein Alternativsystem (SpaEfV, Anlage 2)

zu erbringen.

Um den Unternehmen genügend Zeit für die Umsetzung einzuräumen, wird für die Antragsjahre 2013 und 2014 auch ein Nachweis über den Beginn der Einführung von Energiemanagement-, Umweltmanagement- bzw. Alternativsystemen akzeptiert.

Welche Anforderungen zur Beantragung des Spitzenausgleichs gelten ab 2013?

Große Unternehmen und KMU** mit zertifiziertem EnMS bzw. UMS nach EMAS

  • Einreichung eines gültigen Zertifikates bzw. einer Bestätigung zum Überwachungsaudit EnMS. Das Datum der Ausstellung darf frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres liegen (für 2013 ab 01.01.2012), analog gilt dies bei einem UMS nach EMAS für einen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid bzw. eine Bestätigung der registerführenden IHK. Die Richtigkeit der genannten Nachweise ist zusätzlich durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter gegenüber der Zollverwaltung auf einem amtlichen Formblatt zu testieren.

Große Unternehmen und KMU**, die mit der Einführung eines EnMS bzw. UMS nach EMAS begonnen haben

  • Für 2013 Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter über die Verpflichtung der Geschäftsführung, die Ernennung eines Energiebeauftragten und die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
  • Für 2014 Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter über die Durchführung der Erfassung und Analyse von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten (DIN EN ISO 50001)
  • Für 2015 Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 und Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU**) mit einem Energieaudit nach DIN EN16247-1 bzw. einem Alternativsystem

  • Für 2013 Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter über die Verpflichtung der Geschäftsführung, die Ernennung eines Energiebeauftragten und die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV)
  • Für 2014 Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter über die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten (Anlage 2 Nr. 1 und 2 der SpaEfV)
  • Für 2015 Testat durch die IFTA AG bzw. den Umweltgutachter über die vollständige Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 bzw. 2 der SpaEfV

Wie kann eine Zertifizierung bzw. Testierung durch die IFTA AG beantragt werden?

Um eine Zertifizierung des EnMS, UMS nach EMAS bzw. eine Testierung zu erhalten, fordern Sie bitte den Erhebungsbogen an und senden diesen ausgefüllt an die IFTA AG zurück (per E-Mail an info@ifta-ag.de oder per Fax an +49 30 478803-20). Sie erhalten im Anschluss ein entsprechendes Kostenangebot. Nach Auftragserteilung können wir die Zertifizierung bzw. Testierung zeitnah durchführen.

Wie läuft die Zertifizierung bzw. Testierung ab?

Die Zertifizierung Ihres EnMS bzw. UMS nach EMAS besteht aus einer Dokumentenprüfung sowie einem Audit vor Ort. Die Ergebnisse werden in einem Bericht zusammengefasst und nach positiver Entscheidung durch den Zertifizierungsausschuss ein entsprechendes Zertifikat oder Testat durch die IFTA AG ausgestellt. Für 2013 ist die Testierung des Energieaudits nach DIN EN16247-1 bzw. des Alternativsystems nicht mit einer Vor-Ort-Begutachtung in Ihrem Unternehmen verbunden. Erst ab 2014 ist hier eine Vor-Ort-Begutachtung erforderlich. Für Unternehmen, die bereits Kunden der IFTA AG sind, kann ab 2014 die Prüfung vor Ort in Kombination mit anderen Zertifizierungstätigkeiten erfolgen (z.B. IFS, BRC, DIN EN ISO 9001, REDcert, GMP+ und/oder QS). Es ist mit einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand von 2-5 Stunden, je nach Umfang der energierelevanten Prozesse, zu rechnen.

* http://www.gesetze-im-internet.de/spaefv/index.html
** Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und nicht mehr als 50 Mio. EUR Umsatz im Jahr.