Über die IFTA AG

Über die IFTA AG

Seit Jahrzehnten im Bereich der neutralen Zertifizierung aktiv
Mehr als drei Jahrzehnte Erfahrung mit Zertifizierungen, begleitet von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Entwicklung, haben uns zu einem kompetenten und zuverlässigen Partner der Wirtschaft in allen Bereichen der neutralen Zertifizierung werden lassen. Aus einer Kontrollstelle für landwirtschaftliche Betriebe ist ein branchenübergreifendes Unternehmen im Bereich Zertifizierungsleistungen entstanden, das sowohl national als auch international aktiv ist.

Geschichte
Im April 1991 wurde die IFTA AG als „Institut für Tiergesundheit und Agrarökologie Aktiengesellschaft“ in Lindau am Bodensee gegründet. Seit 1996 ist Berlin Hauptsitz der Gesellschaft. Ab 1992 entstanden erste Prüfprogramme in der Land- und Ernährungswirtschaft. Mitte der neunziger Jahre folgte die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17021 zur Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen. Zwei Jahre später wurde das Portfolio um die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 zur Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erweitert. Die Zertifizierungen der IFTA AG finden heute stets unter definierten Rahmenbedingungen statt. Parallel bearbeitet die IFTA AG wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte und ist Partner von Universitäten und Fachhochschulen.

Geschäftsfelder
Unsere Aktivitäten der Prüfung und Zertifizierung erstrecken sich heute über die gesamte Wertschöpfungskette der Land- und Ernährungswirtschaft, das Gesundheitswesen sowie verschiedenster Wirtschaftsbranchen der Produktion und Dienstleistungserbringung. Daneben entwickeln wir stetig weitere Geschäftsbereiche, insbesondere zu Fragen der Nachhaltigkeit sowie Energie- und Umweltmanagement.

Portfolio
Lernen Sie unser Dienstleistungsangebot im Bereich der Zertifizierung kennen. Unsere Angebote zu bestimmten Geschäftsfeldern finden Sie unter Portfolio .

Für nähere Informationen oder ein unverbindliches Angebot rufen Sie uns gerne unter der 030 4788030 an oder senden uns eine E-Mail an: info@ifta-ag.de

Dokumente

Akkreditierung und Zulassung

Die IFTA AG ist eine nach DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 und DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierte Zertifizierungsstelle für Lebensmittelsicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme sowie Produktprüfungen.

Die Akkreditierung nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 (Akkreditierungsurkunde D-ZM-16072-01-00) und DIN EN ISO/IEC 17065:2013 (D-ZE-16072-01-00) erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) 

Unsere aktuell gültigen Urkunden können in der Datenbank der DAkkS eingesehen werden.

Für folgende Prüfsysteme ist die IFTA AG durch die DAkkS GmbH nach der DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 aktuell akkreditiert:

  • DIN EN ISO 9001:2015

  • DIN EN ISO 14001:2015

  • DIN EN ISO 50001:2018

  • DIN EN ISO 22000:2018

  • FSSC 22000 Version 6

Für das folgende Prüfsystem ist die IFTA AG durch die DAkkS GmbH nach der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 aktuell akkreditiert:

  • Futtermittelwirtschaft, Landwirtschaft, Schlachtung/ Zerlegung, Verarbeitung, Lebensmitteleinzelhandel in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren gemäß Systemhandbuch der QS-Qualität und Sicherheit GmbH

Die IFTA AG ist von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Zertifizierungsstelle (Registrierungsnummer: DE-B-BLE-BM-ZSt-109) anerkannt. Die Anerkennung durch die BLE wurde uns als Zertifizierungsstelle erstmalig 2010 erteilt und 2022 aktualisiert.

Für folgende Prüfsysteme hat die IFTA AG eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) in der Fassung vom 02.12.2021

  • Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in der Fassung vom 02.12.2021

Alle Zertifizierungstätigkeiten werden objektiv und frei von jeglichen Interessenkonflikten nach den Prinzipien der Unparteilichkeit durchgeführt.

Für Zertifizierungs-/Kontrollstellen gelten eindeutig definierte Regeln. Auch die IFTA AG arbeitet nach einem Qualitätsmanagementsystem und ist verpflichtet, bestimmte Auskünfte bereitzustellen. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.

Überblick über die von der IFTA AG angebotenen Zertifizierungen 

Zertifizierungs-, Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen

Zertifizierung durch die IFTA AG

Für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung, Annullierung und Entzug einer Zertifizierung durch die IFTA AG gelten die im Folgenden aufgeführten Bedingungen.

Zertifizierungsvoraussetzungen

Voraussetzung jeder Zertifizierung durch die IFTA AG ist, dass

  • ein gültiger Vertrag mit dem Kunden besteht,

  • der Kunde eine normkonforme Managementdokumentation bzw. Produktzertifizierungssystem / eine Produktspezifikation vorlegt,

  • eine Auditierung in seinem Unternehmen zulässt und

  • die Abstellung/ Beseitigung von festgestellten Nichtkonformitäten im Rahmen der Umsetzung festgelegter Korrekturmaßnahmen im vereinbarten Zeitraum gewährleistet.

Jegliche signifikanten Änderungen, die Einfluss auf das zertifizierte Produkt/ das zertifizierte Managementsystem nehmen können, sind der IFTA AG mitzuteilen. Danach richtet sich das weitere Vorgehen im laufenden Verfahren. Folgende Möglichkeiten bestehen:

Bedingung für die Erteilung einer Zertifizierung

Die IFTA AG erteilt dem Kunden die Zertifizierung des Managementsystems, des Produktzertifizierungssystems/ der Produkte/ Produktsysteme erst nach erfolgreicher Auditierung und vorheriger Zustimmung durch den Zertifizierungsausschuss vertragsgemäß und nach festgelegten spezifischen Systemvorgaben. Dabei beschränkt sich die IFTA AG auf den im Rahmen der Machbarkeitsprüfung festgelegten und im Audit verifizierten Geltungs-/ Anwendungsbereich. Im Rahmen der Erteilung der Zertifizierung werden, wenn dies den Normvorgaben bzw. Vorgaben von Systemträgern entspricht, ein Zertifizierungszeichen sowie die Bedingungen zu dessen Nutzung dem Kunden zur Verfügung gestellt.

Im Falle einer negativen Zertifizierungsentscheidung wird dies dem Kunden unter Nennung der Gründe schriftlich durch den Vorstand der IFTA AG mitgeteilt.

Bedingung für die Aufrechterhaltung einer Zertifizierung

Die IFTA AG überwacht in festgelegten Abständen die erteilten Zertifizierungen. Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit beschränkt sie sich auf den im letzten Audit verifizierten Geltungs-/ Anwendungsbereich bzw. auf den vor der Überwachung durch den Kunden und die IFTA AG spezifizierten Geltungs-/ Anwendungsbereich. Die Überwachung schließt die Prüfung der Bezugnahme auf das Zertifizierungssystem und die Verwendung von Zertifikaten und Zeichen ein. Die Aufrechterhaltung der Zertifizierung wird dem Kunden erst nach vorheriger Zustimmung durch den Zertifizierungsausschuss bestätigt/bescheinigt.

Der Kunde ist verpflichtet sich regelmäßig vertragsgemäß bzw. nach festgelegten spezifischen Systemvorgaben einem Audit zu unterziehen und dabei nachzuweisen, dass das Produktzertifizierungssystem bzw. Managementsystem aufrechterhalten und weitergeführt wird.

Bei absehbarer Überschreitung der Fristen zum Audit erfolgt:

  • eine rechtzeitige Information der IFTA AG an die DAkkS und/ oder den Systemträger und/oder die zuständige Behörde mit der Bitte um Genehmigung einer befristeten Verschiebung, wenn dies durch den Kunden stichhaltig begründet ist oder

  • eine Aussetzung des Zertifikates durch die IFTA AG für einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten und wenn notwendig bzw. gefordert eine Information an die DAkkS, den Systemträger oder die zuständige Behörde, falls eine befristete Verschiebung durch den Kunden nicht stichhaltig begründet ist.

Bei grundlegenden oder nachgewiesenen Gründen, die an der Seriosität des Kunden zweifeln lassen, sowie beim Vertrauensverlust in das etablierte Management- bzw. Produktzertifizierungssystem des Kunden behält sich die IFTA AG das Recht vor, die Zertifizierung nicht aufrechtzuerhalten.

Bedingung für die Fortgeltung einer Zertifizierung

Für die Fortgeltung einer Zertifizierung von Produktzertifizierungssystemen bzw. Prüfsystemen, die durch Behörden überprüft werden, gilt:

  • der Kunde muss sich entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Produktzertifizierungssystems/der jeweiligen Verordnung regelmäßigen Audits/Prüfungen stellen.

Für die Fortgeltung einer Zertifizierung von Managementsystemen gilt:

  • der Kunde muss sich vertragsgemäß und entsprechend den Regelungen der IFTA AG einem Re-Zertifizierungsverfahren unterziehen und dabei nachweisen, dass das Managementsystem aufrechterhalten und weitergeführt wird. Kann das Re-Zertifizierungsverfahren nicht fristgemäß abgeschlossen werden, ist eine Fortgeltung eines zertifizierten Managementsystems nicht möglich. Das Zertifikat erlischt und das Zeichen darf nicht mehr für Werbezwecke verwendet werden.

Bei grundlegenden oder nachgewiesenen Gründen, die an der Seriosität des Kunden zweifeln lassen, sowie beim Vertrauensverlust in das etablierte Management- bzw. Produktzertifizierungssystem des Kunden behält sich die IFTA AG das Recht vor, die Zertifizierung nicht fortzusetzen.

Bedingung für die Erweiterung bzw. Einschränkung einer Zertifizierung

Die IFTA AG kann den Geltungs-/ Anwendungsbereich eines Kunden einschränken, wenn Teile seiner Organisation die Anforderungen des Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystems nicht erfüllen.

Außerdem kann auf schriftlichen Antrag des Kunden der Bereich der Zertifizierung erweitert bzw. eingeschränkt werden. Durch die Leitung der Zertifizierungsstelle und die verantwortliche Auditorenschaft wird die weitere Verfahrensweise festgelegt und der Kunde schriftlich darüber informiert.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Kann davon ausgegangen werden, dass sich der Erweiterungsbereich in das bisher bestehende Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystem des Kunden einbinden lässt, wird dieser im Rahmen eines Folge- bzw. Überwachungsaudits mit auditiert. Nach erfolgreicher Auditierung wird die Bereichserweiterung auf einem neuen Zertifikat mit der maximalen Gültigkeitsdauer des bisherigen Zertifikates ausgestellt.

  • Ist zu erwarten, dass die beabsichtigte Bereichserweiterung das bisherige Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystem stark verändert, wird eine Neu- bzw. Re-Zertifizierung empfohlen.

  • Bei einem Antrag auf Einschränkung des Zertifizierungsbereiches wird im Rahmen eines Folge- bzw. Überwachungsaudits die Funktionsfähigkeit des Produktzertifizierungs- bzw. Managementsystems überprüft. Nach dem erfolgreichen Audit wird auf einem neuen Zertifikat der aktuelle Bereich der Zertifizierung formuliert. Die Gültigkeitsdauer des neuen Zertifikates entspricht der des bisherigen Zertifikats.

Bedingung für die Aussetzung einer Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle setzt die Zertifizierung für maximal 6 Monate aus, wenn das Managementsystem des Kunden die Anforderungen dauerhaft oder schwerwiegend nicht erfüllt. Eine Aussetzung der Zertifizierung von Managementsystemen erfolgt außerdem, wenn der vertraglich vereinbarte Überwachungszeitraum überschritten worden ist.

Auf schriftlichen Antrag des Kunden kann die Zertifizierung bzw. eine Genehmigung in begründeten Fällen ausgesetzt werden (z. B. zeitweilige Einstellung eines Produktions- bzw. Fachbereiches, eines Produktes, grundlegende betriebliche Umstrukturierungen usw.). Durch den Vorstand der IFTA AG wird nach Rücksprache mit der zuständigen Auditorenschaft eine Aussetzung für einen definierten Zeitraum schriftlich bestätigt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dieser Zeit das Zertifikat bzw. das Zeichen nicht im Geschäftsverkehr und für Werbezwecke genutzt werden dürfen. Erst nach einem erneuten Überwachungs- bzw. Re-Zertifizierungsaudit oder kurzfristig angekündigtem Audit kann das Zertifikat bzw. die Genehmigung zur Zeichennutzung wieder erteilt werden.

Bedingung für den Entzug einer Zertifizierung

Bei Missbrauch der Zertifizierung wird die Zertifizierung bzw. die Genehmigung zur Zeichennutzung entzogen.

Der Missbrauch eines Zertifikates/einer Genehmigung zur Zeichennutzung liegt vor, wenn der Zertifikatinhaber/ Genehmigungsinhaber:

  • Dritte über den Zertifizierungsumfang im Unklaren lässt oder diesen falsch wiedergibt,

  • das Zertifikat/ die Genehmigung nicht entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag benutzt,

  • trotz Aussetzung oder Fristablauf das Zertifikat/die Genehmigung weiterhin benutzt.

Missbrauch liegt ebenso vor, wenn die Bedingungen, die bei Vergabe des Zertifikates vorlagen, nicht mehr gegeben sind.

Bei Feststellung des Missbrauchs erfolgt:

  • eine Abmahnung mit Information an die DAkkS und/ oder die BLE und/ oder den Systemträger,

  • Streichung aus der Liste der zertifizierten Organisationen/Kunden und ggf. eine Veröffentlichung des Missbrauchs auf der Website der IFTA AG.

Führt dies nicht zur Einstellung der missbräuchlichen Nutzung des Zertifikates/ der Genehmigung zur Zeichennutzung, ist der Rechtsweg zu beschreiten.

Annullierung der Gültigkeit eines Zertifikates/ einer Genehmigung

Eine Annullierung der Gültigkeit eines Zertifikates/ einer Genehmigung erfolgt

  • wenn der Zertifikatinhaber/ Genehmigungsinhaber zur Zeichennutzung in Konkurs geht,

  • wenn das Unternehmen/ die Organisation des Zertifikatinhabers/ Genehmigungsinhabers zur Zeichennutzung in einem größeren Unternehmen aufgeht und eine Übernahme des Zertifizierungsvertrages nicht erfolgt,

  • wenn das Unternehmen/ die Organisation des Zertifikatinhabers/ Genehmigungsinhabers zur Zeichennutzung sein Hauptgeschäftsfeld ganz oder teilweise ins Ausland verlegt. Bei gewünschter Aufrechterhaltung ist ein neues Zertifizierungsverfahren einzuleiten.

Beachten Sie bitte auch die schematische Darstellung eines Zertifizierungsprozesses, unsere Erklärung zur Unparteilichkeit bei der Durchführung von Zertifizierungstätigkeiten sowie unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Erklärung zur Unparteilichkeit bei der Durchführung von Zertifizierungstätigkeiten

Erklärung zur Unparteilichkeit bei der Durchführung von Zertifizierungstätigkeiten

Zur Gewährleistung der Effektivität und der Übereinstimmung unserer Tätigkeit mit den Anforderungen der inter­nationalen Akkreditierungs­­normen und nationalen Regelungen unterhält die IFTA AG ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem, das im Einklang mit den entsprechenden Festlegungen sowie Art, Bereich und Umfang der durchzuführen­den Arbeiten steht.

Die IFTA AG ist eine unabhängige und neutrale Zertifizierungsstelle und handelt nach den Prinzipien der Unparteilichkeit. Dies bedeutet, dass wir alle Zertifizierungstätigkeiten objektiv und frei von jeglichen Interessenkonflikten durchführen. Die IFTA AG stellt ihre Zertifizierungskompetenz allen Antragstellern unabhängig und unter gleichen Bedingungen zur Verfügung. Bei Anfragen und Aufträgen wird streng darauf geachtet, dass alle interessierten Kunden die Dienstleistungen der IFTA AG in Anspruch nehmen können, wenn die Branchenkompetenz vorhanden ist. Die Bearbeitung der Anfragen und Aufträge erfolgt immer nach dem gleichen Verfahren; dabei spielt es keine Rolle, welche Größe ein Unternehmen hat oder welchen Organisationen es angehört. Die Kosten werden nach unternehmensspezifischen Kriterien entsprechend der Gebührenordnung der IFTA AG ermittelt.

Zur Wahrung der Objektivität erfolgt die Zertifizierung eines Managementsystems, Produktes, Prozesses oder einer Dienstleistung in zwei Schritten: dem Audit bzw. der Prüfung durch eine dazu berechtigte/ befugte/ zugelassene Person bzw. Personengruppe und der anschließenden formalen und fachlichen Bewertung und Zertifizierung durch mindestens einen anderen Mitarbeitenden der IFTA AG. Die fachliche Bewertungs- und Zertifizierungsentscheidung wird von fachkompetentem, neutralem, d.h. nicht in das Verfahren involvierten Auditor*innen der IFTA AG wahrgenommen. Die Leitung und das Personal der Zertifizierungsstelle sind frei von kommerziellen, finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten, die das Zertifizierungsergebnis beeinflussen könnten. Die Beteiligten an Zertifizierungsentscheidungen werden so ausgewählt, dass keine kommerziellen, finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten entstehen können.

Die IFTA AG hat eindeutige Verfahren hinsichtlich der Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung, Annullierung und Entzug der Zertifizierung. Ein Verzeichnis der aktuellen Zertifikatinhaber sowie der Aussetzungen und Entzüge von Zertifikaten liegt in der Zertifizierungsstelle vor. Informationen dazu werden interessier­ten Parteien (z. B. Kunden, staatlichen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Verbrauchern und anderen öffent­lichen Kreisen) auf Anfrage und unter Beachtung der Vereinbarungen zur Vertraulichkeit durch den Vorstand und ihn beauftragte Personen zur Verfügung gestellt.

Sollten Dritte darüber hinaus spezielle Informationen über Kunden der IFTA AG verlangen, wird durch den Vorstand der IFTA AG die Berechtigung des Antragstellers dies­bezüglich geprüft und der Kunde dazu informiert bzw. dessen Einverständnis eingeholt. Ist die IFTA AG gesetzlich verpflichtet, Dritten Auskünfte über vertrauliche Informationen zu erteilen, wird sie den Kunden, sofern gesetzlich zulässig, vorab darüber unterrichten

Die IFTA AG nimmt eine deutliche Trennung der Zertifizierung von Organisationen und anderen Tätigkeiten vor, die außerdem zu den Geschäftsfeldern zählen. Jährlich sowie anlassbedingt analysiert der Vorstand der IFTA AG mögliche Interessenskonflikte, die aus Beziehungen mit verbundenen Stellen (z. B. Tochterunternehmen) bzw. aus der Zusammenarbeit mit anderen Personen, Stellen oder Organisationen entstehen könnten. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss zur Sicherung der Unparteilichkeit (s. u.) zur Verfügung gestellt.

Die IFTA AG erklärt, dass durch verbundene Stellen der Zertifizierungsstelle bzw. aus der Zusammenarbeit mit anderen Personen, Stellen oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit nicht beein­trächtigt werden. Die IFTA AG bietet keine

  • Dienstleistungen bei Organisationen an, die sie selbst zertifiziert,

  • Zertifizierung für Zertifizierungsstellen an,

  • Beratungsdienstleistungen zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Zertifizierung der Organisation an,

  • Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung, Einführung und Aufrechterhaltung von Managementsystemen der Organisation an,

  • Internen Audits bei Kunden an,

  • Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle zusammen mit Tätigkeiten einer Beratungsorganisation für Managementsysteme an

  • Zertifizierung von Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen, die sie entwickelt, herstellt, anbietet, implementiert, betreibt und betreut, an.

Außerdem werden keine Audits an Beratungsorganisationen für Managementsysteme ausgegliedert.

In der IFTA AG ist ein Kontrollgremium, das Kuratorium in der Zertifizierungsstelle (KIZ), etabliert, das den Vorstand bei der Erarbeitung von grundsätzlichen Regelungen zur Unparteilichkeit unterstützt, Überwachungs­funktion in Bezug auf die ständige, objektive Bereitstellung der Zertifizierungstätigkeit wahrnimmt und zu Fragen der öffentlichen Darstellung insbesondere hinsichtlich der Neutralität, Offenheit und Gleichbehandlung aller Kun­den berät. Es setzt sich aus Interessenvertretern der Branchen und Bereiche zusammen, in denen die IFTA AG als Zertifizierungsstelle tätig wird. Innerhalb des Gremiums besteht keine Dominanz von Einzelinteressen. Das Gremium tagt mind. einmal jährlich.

Einsprüche, Beschwerden und Ereignis- / Krisenfälle

Einsprüche

Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, das in einem Verfahren oder gegen eine bestimmte Form des Handelns durch den Kunden gegenüber der IFTA AG eingelegt werden kann. Einsprüche können gegen das Zertifizierungsverfahren, die Zertifizierungsentscheidung oder die Zertifizierungsstelle eingelegt werden und bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sie sind an den Vorstand der IFTA AG zu richten. Die Behandlung von Einsprüchen erfolgt in der IFTA AG nach festgelegten Fristen und einem eindeutigen Ablaufschema.

Bei der Bearbeitung des Einspruchs wird durch den Vorstand der IFTA AG darauf geachtet, dass

  • nur Personen mit vergleichbarer Qualifikation, wie die Person, die die Bewertungs-/Zertifizierungsentscheidung, gegen die der Einspruch gerichtet ist, getroffen hat und die bisher nicht am Verfahren beteiligt war, eingesetzt werden und

  • sich für den Einspruchsführer keinerlei Nachteile ergeben und ihm die entsprechende Diskretion und Anonymität gewährt wird.

Im Ergebnis der Bearbeitung eines Einspruchs wird entschieden, ob der Einspruch statthaft und zulässig sowie begründet ist und ob diesem stattgegeben werden kann. Das Ergebnis der Einspruchsbearbeitung wird dem Einspruchsführer durch den Vorstand der IFTA AG unter Beachtung der festgesetzten Fristen schriftlich mitgeteilt.

Beschwerden

Als Beschwerde wird eine Äußerung von Kunden/ Auftraggeber, externen Dienstleistern, Geschäftspartnern oder interessierten Dritten mit dem Zweck auf ein subjektiv als schädlich empfundenes Verhalten der IFTA AG aufmerksam zu machen, Wiedergutmachung für erlittene Beeinträchtigungen zu erreichen und/ oder eine Änderung des kritisierten Verhaltens zu bewirken, angesehen.

Die Behandlung von Beschwerden erfolgt nach einem festgelegten Ablauf. Beschwerden können uns mündlich, telefonisch, per E-Mail, Brief oder Fax übermittelt werden. Alle Mitarbeitenden der IFTA AG sind verpflichtet, eine Beschwerde entgegenzunehmen und diese an die unmittelbar vorgesetzte Person innerhalb der IFTA AG unverzüglich und unter Wahrung der Vertraulichkeit schriftlich weiterzuleiten. Die verantwortliche Person entscheidet, wer in der IFTA AG die Beschwerde bearbeitet Es können nur Personen mit der Bearbeitung einer Beschwerde betraut werden, die nicht direkt von der Beschwerde betroffen sind. Die für die Beschwerde verantwortliche Person entscheidet, wie im konkreten Beschwerdefall zu verfahren ist. Sie zeichnet außerdem für die Kommunikation mit der Beschwerdeführenden Person verantwortlich u.a. (Eingangsbestätigung und Ergebnisübermittlung).

Ereignis-/ Krisenfälle

Als Ereignis-/ Krisenfall wird jede Situation aufgefasst, die unmittelbare Auswirkung auf den Zertifizierungsstatus eines Kunden der IFTA AG und/ oder die Integrität der IFTA AG haben könnte und außerhalb eines laufenden Audits auftritt. Dies schließt auch Vorfälle in/bei Organisationen ein, die die Lebens- und Futtermittelsicherheit betreffen (Food/feed safety incidents).

Die Behandlung eines Ereignis-/ Krisenfalls erfolgt nach einem festgelegten Ablauf. Ereignis-/ Krisenfälle können uns mündlich, telefonisch, per E-Mail, Brief oder Fax übermittelt werden. Alle Mitarbeitenden der IFTA AG sind verpflichtet, den Ereignis-/ Krisenfall zu verschriftlichen und unverzüglich an die Systemverantwortliche Person und QMB weiterzuleiten. Die Systemverantwortliche Person entscheidet ggf. unter Hinzuziehung weitere Informationen, wie weiter zu verfahren ist und ob ggf. umgehende Maßnahmen, wie bspw. ein Sonderaudit, durchgeführt / eingeleitet und ggf. Kunden, Standardgeber, die DAkkS GmbH und/ oder die BLE sowie andere zuständige Behörde informiert werden müssen.